Der Beschuldigte hat zwar zur Eskalation der Auseinandersetzung beigetragen, indem er sich durch das Zurufen des Strafklägers provozieren liess und auf diesen zuging. Er hat die Notwehrlage damit aber nicht im Sinne einer Absichtsprovokation hervorgerufen. Da der Beschuldigte vor dem Faustschlag keine Anstalten für eine körperliche Gewalthandlung machte, konnte sich der Strafkläger seinerseits nicht auf Notwehr berufen, der Angriff ist somit ohne Recht erfolgt. Mit der Vorinstanz (vgl. S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 276) und der Verteidigung (pag.