Darauf wird verwiesen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 273 f.). 15.2 Subsumtion 15.2.1 Notwehrlage Dem Beweisergebnis folgend hat der Strafkläger im Rahmen einer von ihm initiierten verbalen Auseinandersetzung den Beschuldigten am Hals gepackt. Aufgrund dieser Attacke und der vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung musste und durfte der Beschuldigte sich einem unmittelbaren Angriff durch den Strafkläger ausgesetzt sehen. Der Beschuldigte hat zwar zur Eskalation der Auseinandersetzung beigetragen, indem er sich durch das Zurufen des Strafklägers provozieren liess und auf diesen zuging.