13 15. Rechtfertigung Der Beschuldigte beruft sich für seinen Faustschlag auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach Art. 15 StGB. 15.1 Grundlagen der rechtfertigenden Notwehr Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB mit dem Randtitel «Rechtfertigende Notwehr»).