Der Beschuldigte hat auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Faustschlag ins Gesicht zu Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen kann. Das musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Dies gilt unabhängig von der konstitutionellen Prädisposition des Strafklägers, vor allem da eine solche bei einer Person fortgeschrittenen Alters nicht unerwartet ist. Er wollte den Strafkläger auch verletzen, da sein Ziel darin bestand, den Angriff abzuwehren.