Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist damit erfüllt. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach Lehre und Rechtsprechung weder ein schlechter Gesundheitszustand noch eine Veranlagung des Opfers einen Umstand darstellt, der den Kausalzusammenhang unterbrechen kann (vgl. BGE 131 IV 145 E. 5.3; ACKER- MANN JÜRG-BEAT/VOGLER PATRICK/BAUMANN LAURA/EGLI SAMUEL, in: Strafrecht Individualinteressen – Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, 2019, Einfache Körperverletzung [Art. 123], S. 44). Der Beschuldigte hat auch den subjektiven Tatbestand erfüllt.