14. Subsumtion Für die Subsumtion kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 275 f.). Indem der Beschuldigte dem Strafkläger mit der Faust ins Gesicht schlug, schädigte er diesen an seinem Körper. So blutete der Strafkläger aus dem Mund und erlitt dabei eine Platzwunde an der Lippe, seine Frontzähne und Implantate wurden gelockert und das Zahnfleisch verletzt. Aufgrund dieser Verletzungen mussten die betroffenen Zähne und Implantate ersetzt werden. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist damit erfüllt.