8). Die vom Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltsvariante, wonach er zuerst erfolglos versucht habe, den Griff um den Hals mit seiner rechten Hand abzuwehren, erschöpft sich nach Ansicht der Kammer in einer blossen Schutzbehauptung, die als solche keine ernsthaften Zweifel zu begründen vermag.