38 Z. 54 ff.]; «Als der jüngere an uns vorbeigegangen ist, hat man schon gesehen, dass er aufgebracht war.» [pag. 38 Z. 58]). Nicht zuletzt wird diese direkte (Abwehr-)Reaktion durch den Faustschlag auch aufgrund der über Jahre hinweg anhaltenden Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger, die bereits polizeiliche Interventionen erforderten, sowie des dementsprechend angespannten Verhältnisses der Beteiligten als naheliegend erachtet (vgl. pag. 8).