327 und pag. 331), schilderte der Beschuldigte hingegen mit keinem Wort, dass er damit versucht hätte, eine «Würgehandlung zu unterbrechen» oder die Hand des Strafklägers «wegzustossen». Damit ist festzustellen, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Verteidigung (vgl. pag. 229 ff.) eine erfolglose Abwehrhandlung mit der rechten Hand erstmals in der Berufungsbegründung vom 26. Juli 2023 geltend machten (pag. 327). Schon das lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Argumentation aufkommen.