43 Z. 86 ff.) nicht, dass dieser zuerst versucht hatte, den Angriff mit seiner rechten Hand abzuwehren (vgl. S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 269). Mit diesen Aussagen bringt der Beschuldigte lediglich vor, dass es eine Bewegung seiner rechten Hand in Richtung der Stelle gab, an der er am Hals angegriffen wurde, was als Reflex auch plausibel erscheint. Anders als in der Berufungsbegründung vorgebracht (pag. 327 und pag. 331), schilderte der Beschuldigte hingegen mit keinem Wort, dass er damit versucht hätte, eine «Würgehandlung zu unterbrechen» oder die Hand des Strafklägers «wegzustossen».