Entgegen der Vorinstanz entnimmt die Kammer der Äusserung des Beschuldigten, dass er die Hand des Strafklägers «genommen» habe (pag. 225 Z. 42 f.) und der Aussage, «Mit der rechten hätte ich nicht schlagen können, da er mich ja am Hals gepackt hatte und ich meine Rechte nicht gebrauchen konnte.» (pag. 43 Z. 86 ff.) nicht, dass dieser zuerst versucht hatte, den Angriff mit seiner rechten Hand abzuwehren (vgl. S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.