11 Dahingegen machte der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 26. Juli 2023 (pag. 323 ff.) geltend, dass er zuerst erfolglos versucht habe, die Würgehandlung mit der rechten Hand abzuwehren. Daraufhin sei es ihm gelungen, den Angriff mit einem Schlag seiner linken Hand in das Gesicht des Strafklägers zu beenden (pag. 327). Entgegen der Vorinstanz entnimmt die Kammer der Äusserung des Beschuldigten, dass er die Hand des Strafklägers «genommen» habe (pag.