38 Z. 54, pag. 216 Z. 37 und pag. 220 Z. 33). H.________ schilderte weiter, sie habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte habe sich nicht im Griff gehabt, und sein Vater habe ihn dann «weggenommen» (pag. 38 Z. 69 und 8). Auch diese Wahrnehmungen sprechen dafür, dass die Reaktion des Beschuldigten mit dem Faustschlag erheblich ausfiel. Die Kammer geht somit – im Einklang mit der Anklageschrift (pag. 134 f.) – davon aus, dass der Beschuldigte dem Strafkläger mit der linken Faust einmal mit einer gewissen Heftigkeit ins Gesicht schlug, woraufhin der Strafkläger zu Boden fiel. 11.4 Vorgängige Abwehrhandlung des Beschuldigten