38 Z. 86 f.). Auch ihre Aussagen tragen damit zur Klärung der hier relevanten Anzahl Schläge nicht viel bei, sprechen aber eher dafür, dass sich der Vorfall so ereignet hat, wie vom Beschuldigten und in der Anklageschrift beschrieben. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dabei mit einer gewissen Heftigkeit zugeschlagen hat. Dafür zeugen die Verletzungen des Strafklägers. Es trifft zwar zu, dass der Strafkläger in gewisser Hinsicht vorbelastet war, weil er sowohl im Unter- als auch im Oberkiefer Implantate eingesetzt hatte und im Oberkieferbereich offenbar auch eine Entzündung bestand (pag.