11.1.4 hiervor erwähnt, bestehen aber Zweifel an der Objektivität der Zeugenaussagen. Auch gemäss den Aussagen der Zeugin H.________ habe es einmal «geknallt» (pag. 37 Z. 49), «geklöpft» (pag. 38 Z. 86) resp. «bollet» (pag. 37 Z. 51). Da sie die Auseinandersetzung nur akustisch wahrgenommen habe, könne sie nicht mit Sicherheit sagen, ob dies ein Schlag oder ein Aufprall gewesen sei. Sie gehe aber davon aus, dass es ein Schlag gewesen sei (pag. 38 Z. 86 f.).