43 Z. 86 ff.). Für die Aussagen des Beschuldigten spricht zudem, dass sie sich vielerorts mit den Aussagen Dritter in Verbindung bringen lassen. So gab Zeugin G.________ anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme zweifach an, dass der Beschuldigte den Strafkläger mit «der Faust» geschlagen habe (pag. 220 Z, 33; pag. 221 Z. 7). Zeuge F.________ führte aus, dass «A.________ [der Beschuldigte] C.________ eine Faust gegeben habe» (pag. 216 Z. 36). Damit umschreiben beide Zeugen lediglich einen Schlag. Wie bereits unter Ziff. 11.1.4 hiervor erwähnt, bestehen aber Zweifel an der Objektivität der Zeugenaussagen.