10 zugeschlagen zu haben (pag. 43, Z. 86; pag. 225 Z. 46 f.). Es scheint plausibel, dass bei einem Angriff auf den Hals zuerst die stärkere Hand – in diesem Fall die Rechte – eine reflexartige Bewegung in Richtung des Angriffsortes ausführt und insofern nicht für einen Schlag verfügbar ist. So brachte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2022 auch vor, dass er «seine Rechte nicht gebrauchen konnte», da ihn der Strafkläger am Hals gepackt habe (pag. 43 Z. 86 ff.).