Gleichzeitig hatte der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung gegenüber der Polizei angegeben, keine Verletzungen davon getragen zu haben. Gemäss Polizei seien am Hals keine Verletzungen – sprich auch keine Rötung – sichtbar gewesen, was fotografisch festgehalten wurde (pag. 5 und pag. 11). Hätte der Strafkläger tatsächlich so stark zugegriffen, dass er Griffspuren auf dem Hals des Beschuldigten hinterlassen hätte, wären die geltenden gemachten Rötungen anlässlich der Fotodokumentation im Rahmen des Polizeieinsatzes feststellbar gewesen. 11.3 Reaktion/