Die Zeugin H.________ hielt ein Würgen aufgrund des Zeitablaufs für eher unwahrscheinlich, sah die entsprechende Sequenz jedoch nicht (pag. 38 Z. 87 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt sich anhand dieser Aussage demnach nicht feststellen, ob dies tatsächlich der Fall war (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 269). Schliesslich bestritt der Strafkläger zwar vehement, den Beschuldigten in irgendeiner Weise tätlich angegangen zu sein (pag. 52 Z. 126 f.), wies jedoch eine eindeutige Tendenz auf, seinen Anteil an der Auseinandersetzung zu beschönigen (vgl. Ziff. 11.1.1 hiervor).