9 Grundsätzlich wird vom Beschuldigten stringent und nachvollziehbar geschildert, dass der Strafkläger ihm danach an den Hals gegriffen und ihn so nach hinten gestossen habe (pag. 5; pag. 42 Z. 22 f.; pag. 225 Z. 42). Die Zeugenaussagen von F.________ und G.________ stützen diese Darstellung inhaltlich (pag. 216 Z. 35 f.; pag. 220 Z. 32). Ihre Aussagen sind jedoch mit Vorsicht zu lesen (vgl. Ziff. 11.1.4 hiervor). Die Zeugin H._____