Da das Sichtfeld der Zeugin H.________ gegen hinten eingeschränkt war, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich hinter ihrem Auto auch der Strafkläger ein Stück weit auf den Beschuldigten zubewegt hat, so wie es die Zeugin G.________ und in der späteren Einvernahme auch der Beschuldigte selber beschrieben haben. Im Ergebnis wird davon ausgegangen, dass der Strafkläger den Beschuldigten aus der Distanz nicht gerade freundlich angesprochen hat und beide Beteiligten dann aufgebracht aufeinander zugegangen sind.