38 Z. 78 f.). Sie bekräftigte ihre Feststellung, dass der Beschuldigte auf den Strafkläger zugegangen sei, indem sie begründete, dass sie den Vorfall genau hätte sehen können, wenn der Strafkläger zum Beschuldigten nach vorne [vor ihr Auto] gekommen wäre. Da sich jedoch der Beschuldigte stattdessen nach hinten [hinter ihr Auto] zum Strafkläger bewegt habe, habe sich das Geschehen ausserhalb ihres Sichtfeldes abgespielt. Daher habe sie den Vorfall nur akustisch wahrnehmen können (pag. 38 Z. 78 ff.; vgl. auch Ziff. 11.1.3 hiervor).