_ will das Geschehen erst wahrgenommen haben, als der Beschuldigte und der Strafkläger bereits beieinander waren. Der Strafkläger hingegen gab an, der Beschuldigte sei «grossspurig» zu ihm hingelaufen, nachdem er ihm von seiner Liegenschaft aus anständig zugerufen habe (pag. 50 Z. 47 ff.). Die Zeugin H.________ beschrieb, der Beschuldigte sei «aufgebracht» an ihrem Auto vorbei zum Strafkläger nach hinten [hinter ihr Auto] gegangen (pag. 37 Z. 48; pag. 38 Z. 57 f.; pag. 38 Z. 78 f.).