42 Z. 22). Dies wird allerdings ausschliesslich vom Beschuldigten und auch von ihm selbst nur bei dieser Einvernahme vom 7. Februar 2022 so geschildert. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hingegen machte er geltend, der Strafkläger und er seien «aufeinander zugelaufen» (pag. 225 Z. 45). Diese zweite Version wird von der Zeugin G.________ gestützt, die aussagte, die Beteiligten seien aufeinander zugegangen resp. zugerannt (pag. 221 Z. 6); der Zeuge F.________ will das Geschehen erst wahrgenommen haben, als der Beschuldigte und der Strafkläger bereits beieinander waren.