Anders als vom Strafkläger dargestellt, ist gestützt auf die Schilderung des Beschuldigten und Beobachtungen der Zeugin H.________ davon auszugehen, dass der Strafkläger dabei keinen freundlichen Ton anschlug (pag. 37 f Z. 40 ff.). Bezüglich der Frage, wer nach der Initiierung der verbalen Auseinandersetzung auf wen zugegangen ist und ob der Strafkläger vor dem Zuschlagen des Beschuldigten selber tätlich wurde, weisen die Darstellungen der Beteiligten und der ZeugInnen Widersprüche auf. Der Beschuldigte führte an der polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2022 aus, der Strafkläger sei auf ihn zugekommen (pag. 42 Z. 22).