8 11.2 Griff an den Hals des Beschuldigten Es ist unbestritten, dass eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger stattgefunden hat. Diese fand ihren Ursprung darin, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug die Strasse blockierte, woraufhin ihn der Strafkläger aus der Distanz angesprochen und somit die Auseinandersetzung eingeleitet hat (siehe Ziff. 8 hiervor). Anders als vom Strafkläger dargestellt, ist gestützt auf die Schilderung des Beschuldigten und Beobachtungen der Zeugin H.____