216 Z. 9 f.]; G.________: «Sie sind aufeinander zugelaufen» [pag. 221 Z. 6] / Beschuldigter: «Wir sind aufeinander zugelaufen» [pag. 225 Z.41]). Insgesamt lassen das Verhältnis der Zeugen zum Beschuldigten sowie ihre Ausdrucksweise in den Einvernahmen gewisse Zweifel an der Objektivität der Zeugen aufkommen und wecken den Verdacht, dass die Aussagen abgesprochen wurden. Gleichzeitig machten die Zeugen grundsätzlich stringente Angaben zum Ablauf des Beobachteten und zum eigenen Erleben. Zudem sind ihre Aussagen nicht ausschliesslich zu Gunsten des Beschuldigten ausgefallen («Beide haben geschrien.» [pag.