Die Anwesenheit der beiden Zeugen F.________ und G.________ hingegen wurde weder vom Beschuldigten noch vom Strafkläger in den Einvernahmen erwähnt. Festzustellen ist weiter, dass die Zeugen den Beschuldigten schon seit ihrer Kindheit kennen (pag. 216 Z. 15 f.; pag. 220 Z. 25 f.) sowie Zeuge F.________ mit dem Beschuldigten verwandt ist (pag. 218 Z. 10 ff.) und eine gute Beziehung mit ihm pflegt (pag. 216 Z. 18 f.). Auffällig ist zudem, dass sowohl die Aussagen der beiden Zeugen als auch die des Beschuldigten fast deckungsgleich sind, wobei manchmal sogar die Wortwahl identisch ist (G.________: «Ich habe Schreie gehört.»