216 Z. 34 ff.; pag. 220 Z. 31 ff.; pag. 221 Z. 5 ff.). Zeugin G.________ fügte ihrer Aussage noch hinzu, dass sie beobachtet habe, wie beide Männer aufeinander zugegangen seien (pag. 221 Z. 6). Auffällig ist, dass der Beschuldigte in seiner Spontanaussage vom 17. August 2021 sowie bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2022 diverse Personen erwähnte, die beim Vorfall dabei gewesen sein sollen (pag. 5; pag. 42 Z.24; pag. 42 Z. 33 ff.). Abgesehen vom Vater wurde keiner dieser bei den Einvernahmen genannten Personen als Zeuge beantragt (vgl. pag. 157). Die Anwesenheit der beiden Zeugen F.________ und G.______