38 Z. 79 f.). Die eingeschränkte Wahrnehmung gegen hinten erklärt denn auch, weshalb die Zeugin H.________ angab, der Strafkläger habe sich in einem Auto befunden, während dieser selber berichtete, er sei «draussen vor seiner Liegenschaft» «in der Nähe der Autos» gewesen (pag. 50 Z. 47 f.). Aufgrund ihrer neutralen Position kann zur Beurteilung des Sachverhalts grundsätzlich auf die Aussagen der Zeugin H.________ abgestellt werden. Es gilt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedoch zu berücksichtigen, dass die Verlässlichkeit ihrer Aussagen durch ihre eingeschränkte Sicht auf das hinter ihr liegende Szenario beeinträchtigt ist.