Ansonsten kennt sie die Beteiligten nicht und ist insofern eine neutrale Zeugin. Jedoch zeichnen sich ihre Aussagen durch Kargheit aus, was wohl daran liegt, dass sie – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (vgl. S. 11 Ausführungen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 269) – grosse Angst vor den Parteien zu haben scheint (vgl. pag. 35 Z. 20 ff.; pag. 37 Z. 29 ff.). Darüber hinaus spielte sich das Szenario grösstenteils hinter ihr ab, wodurch sie einen grossen Teil des Vorfalls nicht oder lediglich akustisch wahrnehmen konnte (pag. 37 Z. 46; pag. 38 Z. 79 f.).