38 Z. 69 f.). Die Zeugin konnte ihrer eigenen Aussage zufolge nicht sehen, ob der Strafkläger gegenüber dem Beschuldigten tätlich wurde (pag. 38 Z. 73 ff.). Rein vom Zeitablauf her könne sie sich aber nicht vorstellen, dass der Strafkläger den Beschuldigten gewürgt habe (pag. 38 Z. 87 f.). Die Zeugin H.________ ist eine ehemalige Nachbarin der Beteiligten (pag. 37 Z. 24 ff.). Ansonsten kennt sie die Beteiligten nicht und ist insofern eine neutrale Zeugin.