41-45 und pag. 225-227), sondern lediglich schilderte, der Strafkläger habe ihn an den Hals «gegriffen» resp. ihn am Hals «gepackt» (pag. 5, pag. 42 Z. 22 f. und pag. 225 Z. 42). In seiner spontanen Aussage gegenüber der Polizei vom 17. August 2021 (pag. 5) und in seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2022 (pag. 42 Z. 23) erklärte er zusätzlich, dass der Strafkläger ihn mit dem Griff um den Hals «nach hinten gestossen» habe, er erwähnte aber insbesondere an keiner Stelle, der Beschuldigte habe dabei zugedrückt oder ihm gar die Luft abgeschnitten.