225 Z. 46). Im Abgleich mit den weiteren Beweismitteln zeigt sich jedoch, dass auch der Beschuldigte sein eigenes Verhalten teilweise beschönigte, während er jenes des Strafklägers zumindest punktuell eher dramatisierte (siehe Ziff. 11.2 unten). Immerhin hat er jedoch von Anfang an eingeräumt, den Strafkläger geschlagen zu haben (pag. 5) und hat das Geschehene grundsätzlich nachvollziehbar und stringent geschildert. Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass der Beschuldigte selber an keiner Stelle von einem Würgen sprach (vgl. pag. 5, pag. 41-45 und pag.