Der vom Beschuldigten geschilderte Geschehensablauf war über beide Einvernahmen hinweg im Wesentlichen konstant und gleichbleibend. Seinen Aussagen können auch keine Widersprüche entnommen werden. Die Gestik des Beschuldigten war offenbar – wie dies die Vorinstanz ausführte (vgl. S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 269) – bei den Aussagen zum Kerngeschehen dynamisch, was sich bspw. dadurch äusserte, dass er bei der Beschreibung des Vorfalls anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme ein Halten am Hals zeigte (pag. 225 Z. 46).