11.1.4, 11.2 und 11.3 hiernach). Er hat seinen eigenen Anteil an der Auseinandersetzung somit offensichtlich beschönigt. Seine Aussagen sind demnach nur bedingt glaubhaft. 11.1.2 Aussagen des Beschuldigten Nach den Angaben des Beschuldigten habe der Strafkläger ihn im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung angegriffen. Er habe ihn am Hals gepackt und ihn mit dem Griff um seinen Hals nach hinten gedrückt (pag. 5; pag. 42 Z. 18 ff.; pag. 225 Z. 40 ff.). Daraufhin habe er dem Strafkläger einmal mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen. Er sei aufgrund des Griffs an den Hals rot gewesen.