5 f.]; «Er wollte einfach demonstrieren, dass er so machen kann, wie er will.» [pag. 52 Z. 123 f.]). In den Akten finden sich diverse Hinweise darauf, dass der Strafkläger für aggressives Verhalten bekannt ist, beim Beschuldigten «nicht ruhig bleiben kann», ihm gegenüber gar im Beisein der Polizei ausfällig wurde (pag. 6 f., pag. 217 f. Z. 44 ff., pag. 223 Z. 30) und sich auch während der konkreten Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten keineswegs nur ruhig und anständig verhielt (vgl. Ziff. 11.1.3, Ziff. 11.1.4, 11.2 und 11.3 hiernach).