der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 268 ff.). Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen Beweismittel an dieser Stelle nochmals wiederzugeben. Soweit sich Ergänzungen, Korrekturen und/oder Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese direkt in den nachfolgenden Erwägungen.