4 fungsbegründung gar aus, dass der Beschuldigte vom Strafkläger «gewürgt» worden sei. Der Strafkläger wiederum behauptet, der Beschuldigte habe unvermittelt zugeschlagen (zum Ganzen siehe Ziff. 11.2 unten). Bestritten wird weiter die Anzahl der Faustschläge (siehe Ziff. 11.3 unten). In Bezug auf die Faustschläge vertritt die Verteidigung weiter die Auffassung, dass die vom Strafkläger behaupteten Verletzungen aufgrund dessen schlechter Verfassung zu relativieren seien (siehe Ziff. 11.3 unten).