Zu diesen zutreffenden Ausführungen ist ergänzend anzumerken, dass die verbale Auseinandersetzung ihren Ursprung darin fand, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug auf der Strasse abstellte, um etwas zu entladen. Dies führte zur Blockierung der Strasse, wodurch mindestens ein anderes Auto an der Weiterfahrt gehindert wurde. Als der Beschuldigte wieder in sein Fahrzeug einsteigen wollte, wurde er vom Strafkläger aus der Distanz darauf angesprochen, die Strasse nicht zu blockieren, was zu einer verbalen Auseinandersetzung führte (pag. 4 f.; pag. 38 Z. 56 f; pag. 38 Z. 70 f. pag. 42 Z. 19 ff.; pag. 50 Z. 40 ff.).