8. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, was die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend festhielt (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 267): Unbestrittenermassen kam es am 17.08.2021 um ca. 11:45 Uhr zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. Im Zuge dieses Wortgefechts schlug der Beschuldigte den Privatkläger unbestrittenermassen zumindest einmal ins Gesicht (p. 7 f., p. 42 Z. 39, 42, p. 142, p. 216 Z. 36, p. 220 Z. 33, p. 225 Z. 23, 43).