Konkret habe er dem Strafkläger im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung die Faust ins Gesicht geschlagen, wobei dieser eine Rissquetschwunde der Unterlippe sowie eine Prellung der Zähne und Implantate in der Unter- und Oberkieferfront erlitten habe. Der Strafkläger habe aus dem Mund geblutet, eine Prellung resp. Rissquetschwunde an der Lippe erlitten und der Schlag habe zur Folge gehabt, dass die betroffenen Zähne und die Implantate entfernt resp. ersetzt werden mussten.