7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Gemäss Strafbefehl vom 8. August 2022 (pag. 134 f.), welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten – soweit nach den Ausführungen in Ziff. I.5 hiervor relevant – vorgeworfen, sich der einfachen Körperverletzung am 17. August 2021 um ca. 11:45 Uhr in E.________, schuldig gemacht zu haben. Konkret habe er dem Strafkläger im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung die Faust ins Gesicht geschlagen, wobei dieser eine Rissquetschwunde der Unterlippe sowie eine Prellung der Zähne und Implantate in der Unter- und Oberkieferfront erlitten habe.