Ferner hat die Kammer über die sich daraus ergebenden Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen zu befinden. Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und des Strafklägers darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung