Entgegen dem Antrag des Beschuldigten kann die mit dem Schuldspruch wegen Führens eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand einhergehende Geldstrafe von 60 Tagessätzen offensichtlich nicht in Rechtskraft erwachsen. Damit ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung neu zu beurteilen und die Geldstrafe neu festzulegen, unter Berücksichtigung eines allfälligen Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung. Ferner hat die Kammer über die sich daraus ergebenden Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen zu befinden.