250, Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen sind. Ebenfalls nicht von der Berufung erfasst und damit rechtskräftig sind die Übertretungsbusse von CHF 300.00 (pag. 250, Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügungen im Zivilpunkt (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Entgegen dem Antrag des Beschuldigten kann die mit dem Schuldspruch wegen Führens eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand einhergehende Geldstrafe von 60 Tagessätzen offensichtlich nicht in Rechtskraft erwachsen.