5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch unter Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die damit einhergehende Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Daraus ergibt sich, dass die Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (pag. 250, Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (pag. 250, Ziff.