314). Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 320 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 26. Juli 2023 (pag. 323 ff.). Der Strafkläger liess sich weder zur Frage der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens noch in Bezug auf die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten vernehmen.