Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gemäss Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die damit einhergehende Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 307 f.). C.________ (nachfolgend: Strafkläger) liess sich nicht vernehmen.