Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 160 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2024 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin i.V. Haldimann Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Strafkläger Gegenstand einfache Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 2. Februar 2023 (PEN 22 253) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 2. Februar 2023 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Körperverletzung, des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand und der einfachen Ver- kehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) schuldig erklärt. Er wurde zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 10'000.00, sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt, wo- bei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'200.00 zur Bezahlung auferlegt. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 3. Februar 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 255). Nachdem den Parteien mit Datum vom 29. März 2023 die schriftliche Urteilsbe- gründung zugestellt wurde (pag. 291, pag. 255 ff.), reichte er ebenfalls form- und fristgerecht die auf den 14. April 2023 datierte Berufungserklärung ein (pag. 302). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen einfa- cher Körperverletzung gemäss Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die damit einhergehende Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfol- gen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 307 f.). C.________ (nachfolgend: Strafkläger) liess sich nicht vernehmen. 3. Schriftliches Verfahren Den Parteien wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2023 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; 312.0]) in Aussicht gestellt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass der Strafkläger, der bis dahin noch als Straf- und Zivilkläger geführt wurde, oberinstanzlich nur noch als Strafkläger behandelt werde, da sich die Strafkammer nicht mehr mit dem Zivil- punkt zu befassen habe (pag. 310 f.). Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 teilte der Beschuldigte mit, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein (pag. 314). Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wurde die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens angeordnet (pag. 320 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 26. Juli 2023 (pag. 323 ff.). Der Strafkläger liess sich weder zur Frage der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens noch in Bezug auf die schriftliche Berufungsbegründung des Beschul- digten vernehmen. 2 4. Anträge der Verteidigung Der Beschuldigte beantragte und begründete oberinstanzlich was folgt (pag. 324): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 02. Februar 2023 betreffend die Schuldsprüche nach Ziff. I.2 und I.3 und die damit einhergehende Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu CHF 100.00 und einer Busse von CHF 300.00 aufgrund des Führens eines Motorfahr- zeugs in angetrunkenem Zustand und der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 19. Februar 2022 in D.________, in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Berufungsführer sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 17. August 2021, in E.________ z.N. von C.________, freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten im Verfahren PEN 22 253 und die Kosten der anwaltlichen Vertretung gemäss nachzureichender Honorarnote seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen, unter Ausrichtung einer Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, CHF 500.00 nicht unterschreitend, an den Berufungsführer. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch unter Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die damit einhergehende Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfol- gen. Daraus ergibt sich, dass die Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahr- zeugs in angetrunkenem Zustand (pag. 250, Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs) und wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (pag. 250, Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen sind. Ebenfalls nicht von der Berufung erfasst und damit rechtskräftig sind die Übertretungsbusse von CHF 300.00 (pag. 250, Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügungen im Zivilpunkt (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Entge- gen dem Antrag des Beschuldigten kann die mit dem Schuldspruch wegen Führens eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand einhergehende Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen offensichtlich nicht in Rechtskraft erwachsen. Damit ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung neu zu beurteilen und die Geldstrafe neu festzulegen, unter Berücksichtigung eines allfälligen Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung. Ferner hat die Kammer über die sich daraus ergebenden Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen zu befinden. Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsan- waltschaft und des Strafklägers darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 264 f.). Auf diese Erwägungen wird verwiesen. 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Gemäss Strafbefehl vom 8. August 2022 (pag. 134 f.), welcher vorliegend als An- klageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten – soweit nach den Ausführungen in Ziff. I.5 hiervor relevant – vorgeworfen, sich der einfachen Körper- verletzung am 17. August 2021 um ca. 11:45 Uhr in E.________, schuldig gemacht zu haben. Konkret habe er dem Strafkläger im Rahmen einer verbalen Auseinan- dersetzung die Faust ins Gesicht geschlagen, wobei dieser eine Rissquetschwunde der Unterlippe sowie eine Prellung der Zähne und Implantate in der Unter- und Oberkieferfront erlitten habe. Der Strafkläger habe aus dem Mund geblutet, eine Prellung resp. Rissquetschwunde an der Lippe erlitten und der Schlag habe zur Folge gehabt, dass die betroffenen Zähne und die Implantate entfernt resp. ersetzt werden mussten. 8. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, was die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend festhielt (S. 9 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 267): Unbestrittenermassen kam es am 17.08.2021 um ca. 11:45 Uhr zu einer verbalen Auseinanderset- zung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. Im Zuge dieses Wortgefechts schlug der Beschuldigte den Privatkläger unbestrittenermassen zumindest einmal ins Gesicht (p. 7 f., p. 42 Z. 39, 42, p. 142, p. 216 Z. 36, p. 220 Z. 33, p. 225 Z. 23, 43). Zufolge des Faustschlags erlitt der Privatklä- ger gem. den eingeholten Arztberichten eine Platzwunde an der Lippe und die Frontzähne und Im- plantate wurden gelockert. Auch wurde das Zahnfleisch massiv verletzt. Aufgrund dieser Verletzun- gen mussten dem Privatkläger die betroffenen Zähne und Implantate entfernt werden (p. 9, p. 68, p. 72). Zu diesen zutreffenden Ausführungen ist ergänzend anzumerken, dass die verbale Auseinandersetzung ihren Ursprung darin fand, dass der Beschuldigte sein Fahr- zeug auf der Strasse abstellte, um etwas zu entladen. Dies führte zur Blockierung der Strasse, wodurch mindestens ein anderes Auto an der Weiterfahrt gehindert wurde. Als der Beschuldigte wieder in sein Fahrzeug einsteigen wollte, wurde er vom Strafkläger aus der Distanz darauf angesprochen, die Strasse nicht zu blockie- ren, was zu einer verbalen Auseinandersetzung führte (pag. 4 f.; pag. 38 Z. 56 f; pag. 38 Z. 70 f. pag. 42 Z. 19 ff.; pag. 50 Z. 40 ff.). 9. Bestrittener Sachverhalt Bestritten und beweismässig zu prüfen bleibt, was sich unmittelbar vor der physi- schen Auseinandersetzung zwischen dem Strafkläger und dem Beschuldigten zu- getragen hat. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er sei vom Strafklä- ger zunächst am Hals gepackt worden und die Verteidigung führte in der Beru- 4 fungsbegründung gar aus, dass der Beschuldigte vom Strafkläger «gewürgt» wor- den sei. Der Strafkläger wiederum behauptet, der Beschuldigte habe unvermittelt zugeschlagen (zum Ganzen siehe Ziff. 11.2 unten). Bestritten wird weiter die An- zahl der Faustschläge (siehe Ziff. 11.3 unten). In Bezug auf die Faustschläge ver- tritt die Verteidigung weiter die Auffassung, dass die vom Strafkläger behaupteten Verletzungen aufgrund dessen schlechter Verfassung zu relativieren seien (siehe Ziff. 11.3 unten). Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte zunächst erfolg- los versucht hat, den vermeintlichen Angriff des Beschuldigten mit seiner rechten Hand abzuwehren (siehe Ziff. 11.4 unten). 10. Beweismittel Als objektives Beweismittel liegt der Anzeigerapport vom 22. Februar 2022 (pag. 3 ff.) vor. Als subjektive Beweismittel sind die Aussagen des Strafklägers (pag. 49 ff. und pag. 222 ff.), des Beschuldigten (pag. 41 ff. und pag. 224 ff.), des Zeugen F.________ (pag. 216 ff.), der Zeugin G.________ (pag. 220 ff.) und der Zeugin H.________ (pag. 34 ff.) aktenkundig. Die subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz grundsätzlich korrekt auf- gelistet und wiedergegeben (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 268 ff.). Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen Beweismittel an dieser Stelle nochmals wiederzugeben. Soweit sich Ergänzungen, Korrekturen und/oder Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese direkt in den nachfolgenden Erwägungen. 11. Beweiswürdigung 11.1 Aussagenanalyse 11.1.1 Aussagen des Strafklägers Der Strafkläger bestreitet, selber tätlich gewesen zu sein (pag. 52 Z. 126 f.; pag. 52 Z. 140 ff.; pag. 52 Z. 147 ff.; pag. 52 Z. 52 Z. 155 ff.) und gibt an, der Beschuldigte habe ihn unvermittelt zweimal («Links-Rechts-Kombination») geschlagen (pag. 4; pag. 50 Z. 55; pag. 51 Z. 72 ff.; pag. 52 Z. 151 ff.). Er hat seine Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt (pag. 222 Z. 3 f.), insofern konstant ausgesagt und seine Aussagen weisen keine inneren Widersprüche auf. Allerdings fällt auf, dass er das eigene Handeln als ausgesprochen anständig schilderte. So sagte er auf die Frage, ob er gegenüber dem Beschuldigten ausfällig wurde: «Nein überhaupt nicht. Ich habe ihm das wegen dem Parkieren anständig zugerufen. Ich habe ihn weder beschumpfen noch beleidigt» (pag. 52 Z. 122 f.). Weiter gab er an, dass er nie gedacht hätte, dass der Beschuldigte ihn schlagen würde. Er kenne ihn seit klein auf und habe ihm Süssigkeiten gegeben (pag. 50 Z. 53 f.). Im erstinstanz- lichen Parteivortrag brachte er weiter vor, dass er ein freundlicher Mensch sei, der seinen Nachbarn auch einmal eine Zwischenverpflegung offeriere und auf der Strasse herumliegenden Abfall entsorge (pag. 228). Gleichzeitig stellte er den Be- schuldigten sehr negativ dar («Er lief schon richtig grossspurig zu mir.» [pag. 50 Z. 52]; «Er schlug mich 2 Mal mit der Faust. Einmal links und rechts. Es war so richtig eine links-rechts Kombination.» [pag. 51 Z. 72 ff.]; «Die haben das Gefühl, alles gehöre ihnen, sie seien die Chefs. Das ist einfach geschtört.» [pag. 52 Z. 117 5 f.]; «Er wollte einfach demonstrieren, dass er so machen kann, wie er will.» [pag. 52 Z. 123 f.]). In den Akten finden sich diverse Hinweise darauf, dass der Strafkläger für aggressives Verhalten bekannt ist, beim Beschuldigten «nicht ruhig bleiben kann», ihm gegenüber gar im Beisein der Polizei ausfällig wurde (pag. 6 f., pag. 217 f. Z. 44 ff., pag. 223 Z. 30) und sich auch während der konkreten Ausein- andersetzung mit dem Beschuldigten keineswegs nur ruhig und anständig verhielt (vgl. Ziff. 11.1.3, Ziff. 11.1.4, 11.2 und 11.3 hiernach). Er hat seinen eigenen Anteil an der Auseinandersetzung somit offensichtlich beschönigt. Seine Aussagen sind demnach nur bedingt glaubhaft. 11.1.2 Aussagen des Beschuldigten Nach den Angaben des Beschuldigten habe der Strafkläger ihn im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung angegriffen. Er habe ihn am Hals gepackt und ihn mit dem Griff um seinen Hals nach hinten gedrückt (pag. 5; pag. 42 Z. 18 ff.; pag. 225 Z. 40 ff.). Daraufhin habe er dem Strafkläger einmal mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen. Er sei aufgrund des Griffs an den Hals rot gewesen. Am nächsten Tag habe er einen blauen Flecken am Hals gehabt (pag. 44 Z. 124). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte und zeigte er zusätzlich, er habe aus Reflex [mit der rechten Hand] die Hand des Strafklägers genommen (pag. 225 Z. 42 ff.) und die Verteidigung führte in der Berufungserklärung gar aus, dass es sich dabei um einen erfolglosen Versuch gehandelt habe, den Angriff zunächst mit der rechten Hand abzuwehren (pag. 327). Der vom Beschuldigten geschilderte Geschehensablauf war über beide Einver- nahmen hinweg im Wesentlichen konstant und gleichbleibend. Seinen Aussagen können auch keine Widersprüche entnommen werden. Die Gestik des Beschuldig- ten war offenbar – wie dies die Vorinstanz ausführte (vgl. S. 11 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 269) – bei den Aussagen zum Kerngeschehen dy- namisch, was sich bspw. dadurch äusserte, dass er bei der Beschreibung des Vor- falls anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme ein Halten am Hals zeigte (pag. 225 Z. 46). Im Abgleich mit den weiteren Beweismitteln zeigt sich jedoch, dass auch der Beschuldigte sein eigenes Verhalten teilweise beschönigte, während er jenes des Strafklägers zumindest punktuell eher dramatisierte (siehe Ziff. 11.2 unten). Immerhin hat er jedoch von Anfang an eingeräumt, den Strafkläger ge- schlagen zu haben (pag. 5) und hat das Geschehene grundsätzlich nachvollziehbar und stringent geschildert. Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass der Beschuldigte selber an keiner Stelle von einem Würgen sprach (vgl. pag. 5, pag. 41-45 und pag. 225-227), son- dern lediglich schilderte, der Strafkläger habe ihn an den Hals «gegriffen» resp. ihn am Hals «gepackt» (pag. 5, pag. 42 Z. 22 f. und pag. 225 Z. 42). In seiner sponta- nen Aussage gegenüber der Polizei vom 17. August 2021 (pag. 5) und in seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2022 (pag. 42 Z. 23) erklärte er zusätz- lich, dass der Strafkläger ihn mit dem Griff um den Hals «nach hinten gestossen» habe, er erwähnte aber insbesondere an keiner Stelle, der Beschuldigte habe da- bei zugedrückt oder ihm gar die Luft abgeschnitten. 6 11.1.3 Aussagen der Zeugin H.________ H.________ wurde am 20. Mai 2022 von der zuständigen Staatsanwaltschaft be- fragt. Sie erklärte, dass sie während jenes Vorfalls als Beifahrerin ihres Bruders im Auto gesessen habe. Sie seien auf dem Weg zur Arbeit gewesen, als sie eine schmale Strasse erreicht hätten, auf der sie nicht weiterfahren konnten. Während sie im Auto darauf gewartet hätten, ihre Fahrt fortzusetzen, habe die Zeugin die Auseinandersetzung, die sich hinter ihr ereignete, akustisch wahrgenommen (pag. 37 Z. 43 ff.). Im Wesentlichen gab sie an, dass der Strafkläger im Auto hinter ihr gehupt und «gehändelt» habe (pag. 37 Z. 45 ff.; pag. 38 Z. 78) und anschlies- send ausgestiegen sei (pag. 38 Z. 78). Dann sei der Beschuldigte aufgebracht an ihr vorbei «nach hinten» [hinter ihr Auto] gegangen (pag. 37 Z. 47 f; pag. 38 Z. 78 f.). Es habe eine aggressive Diskussion mit Beschimpfungen zwischen dem Be- schuldigten und dem Strafkläger stattgefunden. Danach habe es «knallt»/«bollet»/«geklöpft» (pag. 37 Z. 49; pag. 37 Z. 51; pag. 38 Z. 86). Sie ver- mute, es sei ein Schlag gewesen, es könne aber auch ein Aufprall gewesen sein (pag. 37 Z. 40 ff.; pag. 38 Z. 86). Anschliessend habe sie gesehen, dass der Straf- kläger am Boden gelegen und geblutet habe (pag. 38 Z. 53 f.). Unter anderem sei der Vater des Beschuldigten hinzugestossen und habe den Beschuldigten aus der Situation «weggenommen» (pag. 38 Z. 80 f.). Sie äusserte die Vermutung, dass vom Strafkläger «etwas gekommen sei» (pag. 38 Z. 56 f.), insbesondere, da dieser auch entsprechend bekannt sei (pag. 38 Z. 60 f.). Allenfalls habe er den Beschul- digten sogar provoziert (pag. 38 Z. 70 f.). Ihrer Meinung nach habe sich jedoch auch der Beschuldigte nicht im Griff (pag. 38 Z. 69 f.). Die Zeugin konnte ihrer ei- genen Aussage zufolge nicht sehen, ob der Strafkläger gegenüber dem Beschul- digten tätlich wurde (pag. 38 Z. 73 ff.). Rein vom Zeitablauf her könne sie sich aber nicht vorstellen, dass der Strafkläger den Beschuldigten gewürgt habe (pag. 38 Z. 87 f.). Die Zeugin H.________ ist eine ehemalige Nachbarin der Beteiligten (pag. 37 Z. 24 ff.). Ansonsten kennt sie die Beteiligten nicht und ist insofern eine neutrale Zeugin. Jedoch zeichnen sich ihre Aussagen durch Kargheit aus, was wohl daran liegt, dass sie – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (vgl. S. 11 Ausführungen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 269) – grosse Angst vor den Parteien zu haben scheint (vgl. pag. 35 Z. 20 ff.; pag. 37 Z. 29 ff.). Darüber hinaus spielte sich das Szenario grösstenteils hinter ihr ab, wodurch sie einen grossen Teil des Vorfalls nicht oder lediglich akustisch wahrnehmen konnte (pag. 37 Z. 46; pag. 38 Z. 79 f.). Die eingeschränkte Wahrnehmung gegen hinten erklärt denn auch, wes- halb die Zeugin H.________ angab, der Strafkläger habe sich in einem Auto be- funden, während dieser selber berichtete, er sei «draussen vor seiner Liegen- schaft» «in der Nähe der Autos» gewesen (pag. 50 Z. 47 f.). Aufgrund ihrer neutralen Position kann zur Beurteilung des Sachverhalts grundsätzlich auf die Aussagen der Zeugin H.________ abgestellt werden. Es gilt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedoch zu berücksichtigen, dass die Verlässlich- keit ihrer Aussagen durch ihre eingeschränkte Sicht auf das hinter ihr liegende Szenario beeinträchtigt ist. 7 11.1.4 Aussagen der Zeugen F.________ und G.________ Die beiden Zeugen F.________ und G.________ wurden auf Antrag der Verteidi- gung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 2. Februar 2023 ein- vernommen (pag. 157, pag. 216 ff. und pag. 220 f.). Zusammengefasst schilderten sie übereinstimmend, dass der Beschuldigte und der Strafkläger sich gegenseitig angeschrien hätten. Danach habe der Strafkläger den Beschuldigten am Hals ge- packt, woraufhin der Beschuldigte den Strafkläger mit der Faust zu Boden geschla- gen habe (pag. 216 Z. 34 ff.; pag. 220 Z. 31 ff.; pag. 221 Z. 5 ff.). Zeugin G.________ fügte ihrer Aussage noch hinzu, dass sie beobachtet habe, wie beide Männer aufeinander zugegangen seien (pag. 221 Z. 6). Auffällig ist, dass der Beschuldigte in seiner Spontanaussage vom 17. August 2021 sowie bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2022 diverse Personen erwähnte, die beim Vorfall dabei gewesen sein sollen (pag. 5; pag. 42 Z.24; pag. 42 Z. 33 ff.). Abgesehen vom Vater wurde keiner dieser bei den Einvernah- men genannten Personen als Zeuge beantragt (vgl. pag. 157). Die Anwesenheit der beiden Zeugen F.________ und G.________ hingegen wurde weder vom Be- schuldigten noch vom Strafkläger in den Einvernahmen erwähnt. Festzustellen ist weiter, dass die Zeugen den Beschuldigten schon seit ihrer Kindheit kennen (pag. 216 Z. 15 f.; pag. 220 Z. 25 f.) sowie Zeuge F.________ mit dem Beschuldig- ten verwandt ist (pag. 218 Z. 10 ff.) und eine gute Beziehung mit ihm pflegt (pag. 216 Z. 18 f.). Auffällig ist zudem, dass sowohl die Aussagen der beiden Zeugen als auch die des Beschuldigten fast deckungsgleich sind, wobei manchmal sogar die Wortwahl identisch ist (G.________: «Ich habe Schreie gehört.» [pag.220 Z. 31] / F.________ «Beide haben geschrien.» [pag.216 Z. 35]; G.________, F.________ und der Beschuldigte: «am Hals gepackt»: [pag. 216 Z. 36; pag. 220 Z. 32; pag. 42 Z. 23]; G.________: «mit der Faust geschlagen» [pag. 220 Z. 33] / F.________ «eine Faust gegeben» [pag. pag. 216 Z. 36 f.] / Beschuldigter: «mit der Faust» [pag. 42 Z. 42]; G.________: «zu Boden gefallen» [pag. 220 Z. 33] / F.________ «zu Boden gegangen» [pag. 216 Z. 37]; G.________: «Ich bin dann gegangen, weil ich Angst hatte» [pag.220 Z. 34] / F.________ «Ich bin dann ins Haus rein, weil ich Angst hatte» [pag. 216 Z. 9 f.]; G.________: «Sie sind aufeinander zugelaufen» [pag. 221 Z. 6] / Beschuldigter: «Wir sind aufeinander zugelaufen» [pag. 225 Z.41]). Insgesamt lassen das Verhältnis der Zeugen zum Beschuldigten sowie ihre Aus- drucksweise in den Einvernahmen gewisse Zweifel an der Objektivität der Zeugen aufkommen und wecken den Verdacht, dass die Aussagen abgesprochen wurden. Gleichzeitig machten die Zeugen grundsätzlich stringente Angaben zum Ablauf des Beobachteten und zum eigenen Erleben. Zudem sind ihre Aussagen nicht aussch- liesslich zu Gunsten des Beschuldigten ausgefallen («Beide haben geschrien.» [pag. 216 Z. 35]; «sind zueinander gerannt» [pag. 221 Z. 3], «C.________ zu Bo- den gegangen» [pag. 216 Z. 37] resp. «der Herr zu Boden gegangen» [pag. 221 Z. 7 f.]). Alles in allem sind die Aussagen der Zeugen mit einer gewissen Vorsicht zu würdi- gen und insbesondere im Rahmen der Gesamtwürdigung mit den weiteren Be- weismitteln abzugleichen. 8 11.2 Griff an den Hals des Beschuldigten Es ist unbestritten, dass eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschul- digten und dem Strafkläger stattgefunden hat. Diese fand ihren Ursprung darin, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug die Strasse blockierte, woraufhin ihn der Strafkläger aus der Distanz angesprochen und somit die Auseinandersetzung eingeleitet hat (siehe Ziff. 8 hiervor). Anders als vom Strafkläger dargestellt, ist ge- stützt auf die Schilderung des Beschuldigten und Beobachtungen der Zeugin H.________ davon auszugehen, dass der Strafkläger dabei keinen freundlichen Ton anschlug (pag. 37 f Z. 40 ff.). Bezüglich der Frage, wer nach der Initiierung der verbalen Auseinandersetzung auf wen zugegangen ist und ob der Strafkläger vor dem Zuschlagen des Beschuldigten selber tätlich wurde, weisen die Darstellungen der Beteiligten und der ZeugInnen Widersprüche auf. Der Beschuldigte führte an der polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2022 aus, der Strafkläger sei auf ihn zugekommen (pag. 42 Z. 22). Dies wird allerdings ausschliesslich vom Beschuldigten und auch von ihm selbst nur bei dieser Einvernahme vom 7. Februar 2022 so geschildert. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hingegen machte er geltend, der Strafkläger und er seien «auf- einander zugelaufen» (pag. 225 Z. 45). Diese zweite Version wird von der Zeugin G.________ gestützt, die aussagte, die Beteiligten seien aufeinander zugegangen resp. zugerannt (pag. 221 Z. 6); der Zeuge F.________ will das Geschehen erst wahrgenommen haben, als der Beschuldigte und der Strafkläger bereits beieinan- der waren. Der Strafkläger hingegen gab an, der Beschuldigte sei «grossspurig» zu ihm hingelaufen, nachdem er ihm von seiner Liegenschaft aus anständig zugerufen habe (pag. 50 Z. 47 ff.). Die Zeugin H.________ beschrieb, der Beschuldigte sei «aufgebracht» an ihrem Auto vorbei zum Strafkläger nach hinten [hinter ihr Auto] gegangen (pag. 37 Z. 48; pag. 38 Z. 57 f.; pag. 38 Z. 78 f.). Sie bekräftigte ihre Feststellung, dass der Beschuldigte auf den Strafkläger zugegangen sei, indem sie begründete, dass sie den Vorfall genau hätte sehen können, wenn der Strafkläger zum Beschuldigten nach vorne [vor ihr Auto] gekommen wäre. Da sich jedoch der Beschuldigte stattdessen nach hinten [hinter ihr Auto] zum Strafkläger bewegt ha- be, habe sich das Geschehen ausserhalb ihres Sichtfeldes abgespielt. Daher habe sie den Vorfall nur akustisch wahrnehmen können (pag. 38 Z. 78 ff.; vgl. auch Ziff. 11.1.3 hiervor). Die Sequenz, während der der Beschuldigte an ihrem Auto vorbei nach hinten zum Strafkläger lief, befand sich – im Gegensatz zur darauffol- genden Auseinandersetzung – direkt im Sichtfeld der Zeugin H.________, welche das Beobachtete detailliert und nachvollziehbar schilderte. Damit ist erstellt, dass sich der Beschuldigte nach dem Wortwechsel aufgebracht auf den Strafkläger zu- bewegt hat, mithin nicht alleine der Strafkläger auf den Beschuldigten zuging. Da das Sichtfeld der Zeugin H.________ gegen hinten eingeschränkt war, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich hinter ihrem Auto auch der Strafkläger ein Stück weit auf den Beschuldigten zubewegt hat, so wie es die Zeugin G.________ und in der späteren Einvernahme auch der Beschuldigte selber beschrieben ha- ben. Im Ergebnis wird davon ausgegangen, dass der Strafkläger den Beschuldig- ten aus der Distanz nicht gerade freundlich angesprochen hat und beide Beteiligten dann aufgebracht aufeinander zugegangen sind. 9 Grundsätzlich wird vom Beschuldigten stringent und nachvollziehbar geschildert, dass der Strafkläger ihm danach an den Hals gegriffen und ihn so nach hinten ge- stossen habe (pag. 5; pag. 42 Z. 22 f.; pag. 225 Z. 42). Die Zeugenaussagen von F.________ und G.________ stützen diese Darstellung inhaltlich (pag. 216 Z. 35 f.; pag. 220 Z. 32). Ihre Aussagen sind jedoch mit Vorsicht zu lesen (vgl. Ziff. 11.1.4 hiervor). Die Zeugin H.________ hielt ein Würgen aufgrund des Zeitablaufs für eher unwahrscheinlich, sah die entsprechende Sequenz jedoch nicht (pag. 38 Z. 87 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt sich anhand dieser Aussage demnach nicht feststellen, ob dies tatsächlich der Fall war (S. 11 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 269). Schliesslich bestritt der Strafkläger zwar vehe- ment, den Beschuldigten in irgendeiner Weise tätlich angegangen zu sein (pag. 52 Z. 126 f.), wies jedoch eine eindeutige Tendenz auf, seinen Anteil an der Ausein- andersetzung zu beschönigen (vgl. Ziff. 11.1.1 hiervor). In der Gesamtschau blei- ben damit relevante Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Strafkläger unvermittelt geschlagen haben soll. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. S. 13 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 271) davon auszugehen, dass der Strafkläger als erstes tät- lich wurde, indem er dem Beschuldigten an den Hals griff. Allerdings gibt es keine Hinweise in den Akten, dass es sich bei diesem «Greifen» oder «Packen» um ein effektives Würgen handelte. Abgesehen von den Aus- führungen in der schriftlichen Berufungsbegründung (pag. 327) hat nicht einmal der Beschuldigte entsprechende Aussagen gemacht. Zwar können die Angaben des Beschuldigten, wonach ihn der Strafkläger nach hinten gestossen und er danach [am Hals] rot gewesen und am nächsten Tag einen blauen Fleck aufgewiesen ha- be, auf eine gewisse Intensität des Zupackens hinweisen (pag. 44 Z. 123 ff.). Der blaue Fleck wurde von F.________ auch bestätigt (pag. 217 Z. 25). Gleichzeitig hatte der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung gegenüber der Polizei ange- geben, keine Verletzungen davon getragen zu haben. Gemäss Polizei seien am Hals keine Verletzungen – sprich auch keine Rötung – sichtbar gewesen, was foto- grafisch festgehalten wurde (pag. 5 und pag. 11). Hätte der Strafkläger tatsächlich so stark zugegriffen, dass er Griffspuren auf dem Hals des Beschuldigten hinterlas- sen hätte, wären die geltenden gemachten Rötungen anlässlich der Fotodokumen- tation im Rahmen des Polizeieinsatzes feststellbar gewesen. 11.3 Reaktion/Zuschlagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagt konstant aus, er habe dem Strafkläger als Reaktion auf den Griff an den Hals mit der linken Faust einmal ins Gesicht geschlagen (pag. 5; pag. 42 Z. 24; pag. 225 Z. 42 f.; pag. 327). Der Strafkläger bestreitet dies und macht geltend, der Beschuldigte habe zweimal («Links-Rechts-Kombination») ge- schlagen (pag. 4; pag. 5 Z. 55; pag. 51 Z. 73 f.; pag. 222 Z. 13 ff.). Vorab sei darauf hingewiesen, dass in der Anklageschrift (pag. 134) lediglich ein (Faust-)Schlag aufgeführt wird. Die Annahme mehrerer Faustschläge wäre durch die Anklageschrift somit nicht gedeckt. Es kann ergänzt werden, dass für die Darstellung des Beschuldigten auch spricht, dass er als Rechtshänder (pag. 226 Z. 2) geltend macht, mit seiner linken Faust 10 zugeschlagen zu haben (pag. 43, Z. 86; pag. 225 Z. 46 f.). Es scheint plausibel, dass bei einem Angriff auf den Hals zuerst die stärkere Hand – in diesem Fall die Rechte – eine reflexartige Bewegung in Richtung des Angriffsortes ausführt und in- sofern nicht für einen Schlag verfügbar ist. So brachte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2022 auch vor, dass er «seine Rechte nicht gebrauchen konnte», da ihn der Strafkläger am Hals gepackt habe (pag. 43 Z. 86 ff.). Für die Aussagen des Beschuldigten spricht zudem, dass sie sich vielerorts mit den Aussagen Dritter in Verbindung bringen lassen. So gab Zeu- gin G.________ anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme zweifach an, dass der Beschuldigte den Strafkläger mit «der Faust» geschlagen habe (pag. 220 Z, 33; pag. 221 Z. 7). Zeuge F.________ führte aus, dass «A.________ [der Beschuldig- te] C.________ eine Faust gegeben habe» (pag. 216 Z. 36). Damit umschreiben beide Zeugen lediglich einen Schlag. Wie bereits unter Ziff. 11.1.4 hiervor erwähnt, bestehen aber Zweifel an der Objektivität der Zeugenaussagen. Auch gemäss den Aussagen der Zeugin H.________ habe es einmal «geknallt» (pag. 37 Z. 49), «ge- klöpft» (pag. 38 Z. 86) resp. «bollet» (pag. 37 Z. 51). Da sie die Auseinanderset- zung nur akustisch wahrgenommen habe, könne sie nicht mit Sicherheit sagen, ob dies ein Schlag oder ein Aufprall gewesen sei. Sie gehe aber davon aus, dass es ein Schlag gewesen sei (pag. 38 Z. 86 f.). Auch ihre Aussagen tragen damit zur Klärung der hier relevanten Anzahl Schläge nicht viel bei, sprechen aber eher dafür, dass sich der Vorfall so ereignet hat, wie vom Beschuldigten und in der An- klageschrift beschrieben. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dabei mit einer gewissen Hef- tigkeit zugeschlagen hat. Dafür zeugen die Verletzungen des Strafklägers. Es trifft zwar zu, dass der Strafkläger in gewisser Hinsicht vorbelastet war, weil er sowohl im Unter- als auch im Oberkiefer Implantate eingesetzt hatte und im Oberkieferbe- reich offenbar auch eine Entzündung bestand (pag. 68). Dennoch erscheinen diese Verletzungen als Folge eines einzigen Schlags erheblich. Eine gewisse Vorbelas- tung in diesem Bereich ist bei einer Person fortgeschrittenen Alters denn auch nicht unerwartet. Weiter beschrieb der Strafkläger, er sei durch den Schlag ins Wanken geraten (pag. 50 Z. 56), gemäss den übereinstimmenden Beobachtungen sämtli- cher Zeugen ging er gar zu Boden (pag. 38 Z. 54, pag. 216 Z. 37 und pag. 220 Z. 33). H.________ schilderte weiter, sie habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte habe sich nicht im Griff gehabt, und sein Vater habe ihn dann «weggenommen» (pag. 38 Z. 69 und 8). Auch diese Wahrnehmungen sprechen dafür, dass die Reak- tion des Beschuldigten mit dem Faustschlag erheblich ausfiel. Die Kammer geht somit – im Einklang mit der Anklageschrift (pag. 134 f.) – davon aus, dass der Beschuldigte dem Strafkläger mit der linken Faust einmal mit einer gewissen Heftigkeit ins Gesicht schlug, woraufhin der Strafkläger zu Boden fiel. 11.4 Vorgängige Abwehrhandlung des Beschuldigten Wie bereits unter Ziff. 11.1.1 hiervor erwähnt, schilderte der Strafkläger, dass der Beschuldigte unvermittelt auf ihn zugekommen sei und ihn ohne Vorwarnung ins Gesicht geschlagen habe (pag. 4, pag. 50, Z. 55). 11 Dahingegen machte der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 26. Juli 2023 (pag. 323 ff.) geltend, dass er zuerst erfolglos versucht habe, die Würgehand- lung mit der rechten Hand abzuwehren. Daraufhin sei es ihm gelungen, den Angriff mit einem Schlag seiner linken Hand in das Gesicht des Strafklägers zu beenden (pag. 327). Entgegen der Vorinstanz entnimmt die Kammer der Äusserung des Beschuldigten, dass er die Hand des Strafklägers «genommen» habe (pag. 225 Z. 42 f.) und der Aussage, «Mit der rechten hätte ich nicht schlagen können, da er mich ja am Hals gepackt hatte und ich meine Rechte nicht gebrauchen konnte.» (pag. 43 Z. 86 ff.) nicht, dass dieser zuerst versucht hatte, den Angriff mit seiner rechten Hand abzu- wehren (vgl. S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 269). Mit diesen Aussagen bringt der Beschuldigte lediglich vor, dass es eine Bewegung seiner rechten Hand in Richtung der Stelle gab, an der er am Hals angegriffen wurde, was als Reflex auch plausibel erscheint. Anders als in der Berufungsbegründung vorge- bracht (pag. 327 und pag. 331), schilderte der Beschuldigte hingegen mit keinem Wort, dass er damit versucht hätte, eine «Würgehandlung zu unterbrechen» oder die Hand des Strafklägers «wegzustossen». Damit ist festzustellen, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Verteidigung (vgl. pag. 229 ff.) eine erfolglose Ab- wehrhandlung mit der rechten Hand erstmals in der Berufungsbegründung vom 26. Juli 2023 geltend machten (pag. 327). Schon das lässt Zweifel an der Glaub- haftigkeit dieser Argumentation aufkommen. Hinzu kommt, dass sich eine direkte Reaktion mit einem Faustschlag gut mit der als aggressiv zu bezeichnenden Stimmung im Rahmen der vorgängigen verbalen Auseinandersetzung in Einklang bringen lässt (vgl. «Beide haben geschrien» [pag. 216 Z. 35]; «Ich habe dann einfach Schreie gehört» [pag. 220 Z. 31]; «Ich ha- be einfach einen Streit gehört» [pag. 221 Z. 16]; «Sie haben schon etwas diskutiert, aber nicht auf Deutsch. Wir haben es durch die verschlossenen Scheiben nicht verstanden aber festgestellt, dass es eher aggressiv war.» [pag. 38 Z. 54 ff.]; «Als der jüngere an uns vorbeigegangen ist, hat man schon gesehen, dass er aufge- bracht war.» [pag. 38 Z. 58]). Nicht zuletzt wird diese direkte (Abwehr-)Reaktion durch den Faustschlag auch aufgrund der über Jahre hinweg anhaltenden Streitig- keiten zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger, die bereits polizeiliche In- terventionen erforderten, sowie des dementsprechend angespannten Verhältnisses der Beteiligten als naheliegend erachtet (vgl. pag. 8). Die vom Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltsvariante, wonach er zuerst er- folglos versucht habe, den Griff um den Hals mit seiner rechten Hand abzuwehren, erschöpft sich nach Ansicht der Kammer in einer blossen Schutzbehauptung, die als solche keine ernsthaften Zweifel zu begründen vermag. 12. Massgeblicher Sachverhalt Für die Kammer gilt demnach folgender Sachverhalt als erstellt und massgeblich: Der Beschuldigte blockierte mit seinem Fahrzeug die Strasse. Aufgrund dessen sprach der Strafkläger den Beschuldigten aus der Distanz und in unfreundlichem Ton an, was zu einer verbalen Auseinandersetzung führte. In der Folge gingen die beiden aufeinander zu. Im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung packte der 12 Strafkläger den Beschuldigten am Hals. Daraufhin griff der Beschuldigte reflexartig mit seiner rechten Hand nach der Hand des Strafklägers, die seinen Hals umfasste, und versetzte dem Strafkläger mit der linken Faust einmal, mit einer gewissen Hef- tigkeit, einen Schlag ins Gesicht. Der Strafkläger fiel daraufhin zu Boden, blutete aus dem Mund und erlitt eine Prellung resp. Rissquetschwunde der Lippe sowie ei- ne Prellung der Zähne und Implantate in der Unter- und Oberkieferfront. Aufgrund dieser Verletzungen mussten dem Strafkläger die betroffenen zwei Zähne und zwei Implantate entfernt werden. III. Rechtliche Würdigung 13. Tatbestand der einfachen Körperverletzung Für die rechtlichen Ausführungen wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 272 f.). Nach Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich schuldig, wer einen Menschen in anderer Weise [als in Art. 122 StGB umschrieben] an Körper oder Gesundheit schädigt. Subjektiv ver- langt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung Vorsatz. Eventualvorsatz genügt (ANDREAS ROTH/ANNE BERKENMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 35 f. zu Art. 123). 14. Subsumtion Für die Subsumtion kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 275 f.). Indem der Beschuldigte dem Strafkläger mit der Faust ins Gesicht schlug, schädigte er diesen an seinem Körper. So blutete der Strafkläger aus dem Mund und erlitt dabei eine Platzwunde an der Lippe, seine Frontzähne und Implan- tate wurden gelockert und das Zahnfleisch verletzt. Aufgrund dieser Verletzungen mussten die betroffenen Zähne und Implantate ersetzt werden. Der objektive Tat- bestand der einfachen Körperverletzung ist damit erfüllt. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach Lehre und Rechtsprechung weder ein schlechter Gesund- heitszustand noch eine Veranlagung des Opfers einen Umstand darstellt, der den Kausalzusammenhang unterbrechen kann (vgl. BGE 131 IV 145 E. 5.3; ACKER- MANN JÜRG-BEAT/VOGLER PATRICK/BAUMANN LAURA/EGLI SAMUEL, in: Strafrecht In- dividualinteressen – Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, 2019, Einfache Körperverletzung [Art. 123], S. 44). Der Beschuldigte hat auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Faustschlag ins Gesicht zu Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen kann. Das musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Dies gilt unabhängig von der konstitutionellen Prädisposition des Strafklägers, vor allem da eine solche bei einer Person fortgeschrittenen Alters nicht unerwartet ist. Er wollte den Strafkläger auch verletzen, da sein Ziel darin bestand, den Angriff abzuwehren. Der Beschuldigte erfüllt durch sein Verhalten objektiv und subjektiv den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB. 13 15. Rechtfertigung Der Beschuldigte beruft sich für seinen Faustschlag auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach Art. 15 StGB. 15.1 Grundlagen der rechtfertigenden Notwehr Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB mit dem Randtitel «Rechtfer- tigende Notwehr»). Bei der Notwehr ist zwischen rechtfertigender Situation (Not- wehrlage: unmittelbarer Angriff ohne Recht) und gerechtfertigter Handlung (Not- wehrhandlung: angemessene Verteidigung) zu unterscheiden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Die Vorinstanz hat die einzelnen rechtlichen Grundlagen der rechtfertigenden Not- wehr zutreffend umschrieben. Darauf wird verwiesen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 273 f.). 15.2 Subsumtion 15.2.1 Notwehrlage Dem Beweisergebnis folgend hat der Strafkläger im Rahmen einer von ihm initiier- ten verbalen Auseinandersetzung den Beschuldigten am Hals gepackt. Aufgrund dieser Attacke und der vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung musste und durfte der Beschuldigte sich einem unmittelbaren Angriff durch den Strafkläger ausgesetzt sehen. Der Beschuldigte hat zwar zur Eskalation der Auseinanderset- zung beigetragen, indem er sich durch das Zurufen des Strafklägers provozieren liess und auf diesen zuging. Er hat die Notwehrlage damit aber nicht im Sinne einer Absichtsprovokation hervorgerufen. Da der Beschuldigte vor dem Faustschlag kei- ne Anstalten für eine körperliche Gewalthandlung machte, konnte sich der Strafklä- ger seinerseits nicht auf Notwehr berufen, der Angriff ist somit ohne Recht erfolgt. Mit der Vorinstanz (vgl. S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 276) und der Verteidigung (pag. 329) kommt die Kammer daher zum Schluss, dass der Beschuldigte sich grundsätzlich in einer Notwehrlage i.S.v. Art. 15 StGB befand und zur angemessenen Abwehr berechtigt war. 15.2.2 Notwehrhandlung An dieser Stelle ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte einer nach den Umständen angemessenen Notwehrhandlung bedient hat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann die Bewegung der rechten Hand zur Hand des Strafklägers nicht als (primäre) Abwehrreaktion mit Verteidigungswil- len eingestuft werden (vgl. Ziff. 11.4 hiervor). Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte sich direkt mit einem einzigen, aber heftigen Faustschlag ins Gesicht des Strafklägers zur Wehr gesetzt hat und zuvor nicht einen erfolglosen, milderen Abwehrversuch mit der rechten Hand vorgenommen hatte. Der Schlag war derart kräftig, dass der Strafkläger zu Boden ging, aus dem Mund blutete und eine Prel- lung resp. Rissquetschwunde der Lippe sowie eine Prellung der Zähne und Implan- tate in der Unter- und Oberkieferfront des Strafklägers erlitt, weshalb die betroffe- 14 nen Zähne und Implantate entfernt werden mussten (vgl. Ziff. 11.3 hiervor). Dieser Abwehr stand der Angriff des Strafklägers gegenüber, der sich darauf beschränkte, den Beschuldigten am Hals zu packen, ohne jedoch erhebliche Kraft einzusetzen. Damit beeinträchtigte der Beschuldigte mit seiner Abwehrhandlung zwar dasselbe Rechtsgut wie der Strafkläger, nämlich die körperliche Integrität. Bei der Frage der Angemessenheit der Abwehr sind aber die gesamten Tatumstände zu berücksich- tigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2010 vom 9. November 2010 E.1.3). Der Angriff des Strafklägers stellte höchstens eine Tätlichkeit dar und hatte keine Ver- letzungen beim Beschuldigten zur Folge (vgl. Ziff. 11.2 hiervor). Das vom Beschul- digten verwendete Abwehrmittel, ein unvermittelter, kräftiger Faustschlag ins Ge- sicht, mit der damit verbundenen Verletzungsgefahr ist dazu nicht proportional (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2010 vom 9. November 2010; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB 220157 vom 17. Juni 2022; Urteil des Kan- tonsgerichts des Kantons St. Gallen ST 2018 87 vom 27. Juni 2019). Festzustellen ist weiter, dass sich die vorliegende Konstellation bezüglich der An- griffsintensität deutlich von den Sachverhalten unterscheidet, die in den von der Verteidigung zitierten Urteilen beschrieben wurden (pag. 332 f.). So hat das Bun- desgericht in seinem Urteil 6B_195/2017 vom 17. Juni 2022 einen Sachverhalt be- urteilt, in dem ein Angriff, bestehend aus Stossen und Schlagen, durch einen Faustschlag abgewehrt wurde, der lediglich eine Beule an der Kopfseite zur Folge hatte. Im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE 17 0144 vom 25. August 2017 bestand der Angriff sodann in einer zweimaligen Attacke des Halses (zuerst «packen» des Halses, dann «Schlag» in Richtung des Halses), was zu einer Prel- lung führte. Zudem unternahm der in Notwehr Handelnde – im Gegensatz zum Be- schuldigten im vorliegenden Fall – zuerst sein Möglichstes, um die Situation fried- lich zu entschärfen, bat gar andere Anwesende um Hilfe und griff erst danach mit einem Faustschlag ein, der einen Nasenbeinbruch zur Folge hatte. Es trifft – mit der Verteidigung (vgl. pag. 332) – zwar zu, dass dem Beschuldigten trotz körperlicher Überlegenheit das Notwehrrecht nicht abgesprochen werden darf. Der Beschuldigte hätte den Angriff aber offensichtlich mit einer weniger gefährli- chen Art der Verteidigung erfolgreich beenden können. Nicht jeder tätliche Angriff kann sogleich mit einem Faustschlag ins Gesicht beantwortet werden. Der Be- schuldigte hätte den Angriff des Strafklägers ebenfalls durch Wegstossen, Festhal- ten, einen (leichteren) Schlag mit der flachen Hand, einem Schlag an eine weniger gefährliche Körperstelle oder Tritten mit den unteren Extremitäten (Bein, Fuss) be- enden können, was für ihn auch erkennbar war (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB 22 0157 vom 17. Juni 2022 E. 4.7; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen St.2018.87 vom 27. Juni 2019 E. 6 c/bb). Dies gilt umso mehr, als dass objektive Anhaltspunkte für ein deutlich unausgeglichenes Kräfte- verhältnis aufgrund des Alters der Kontrahenten bestanden. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt ________-jährig, der Strafkläger ________ Jahre alt. Diesen Um- stand musste der Beschuldigte, welcher den Strafkläger seit seiner Kindheit kannte und ihm beim Schlag gegenüberstand, erkennen und seine Reaktion der Situation anpassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2010 vom 9. November 2010 E. 1.3). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Notwehrsituation zwar nicht pro- vozierte, jedoch aufgrund seiner aufgebrachten und konfrontativen Reaktion mit- 15 verursacht hat. Statt sich ruhig und deeskalierend zu verhalten, ist er aufgebracht auf den Strafkläger zugegangen – es sind daher besonders hohe Anforderungen an die Verhältnismässigkeit seiner Abwehrhandlung zu stellen. Der kräftige Faustschlag ins Gesicht des Strafklägers war aufgrund der konkreten Umstände nicht verhältnismässig und hat die Grenze des Gebotenen überschritten. Das Verhalten des Beschuldigten ist deshalb nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. 16. Schuld Da eine Notwehrlage bejaht wurde, stellt sich die Frage, ob die übertriebene Ab- wehrreaktion des Beschuldigten die entschuldbare Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB erfüllt. 16.1 Grundlagen der entschuldbaren Notwehr Vorab kann hierzu auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S.15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 273 f.). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Not- wehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Um- stände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung ent- schuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzule- gen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Erfor- derlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.2). Sthenische Affekte wie Wut, Zorn oder Kampfeseifer kommen als Schuldausschliessungsgrund nicht in Betracht. Untergeordnete Anteile sthenischer Affekte schliessen die Annahme der Entschuldbarkeit allerdings nicht schon aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 5.3). 16.2 Subsumtion Wie bereits ausgeführt (Ziff. 15.2.2 hiervor), ging der Beschuldigte mit dem heftigen Faustschlag über die gebotene Notwehrreaktion hinaus. Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt der Auseinandersetzung zweifellos in einem aufgeregten Zustand (Ziff. 11 hiervor), da er sich schon zuvor in einem Kon- flikt mit dem Strafkläger befand. Das Verhältnis war angespannt. Die negativen Ge- fühle und die aufgestaute Wut gegenüber dem Strafkläger waren beim Beschuldig- ten sehr präsent. Daher war es nicht nur die aktuelle Attacke, sondern auch die Vorgeschichte, die ihn dazu bewegten, den Schlag mit der gegebenen Heftigkeit auszuführen. An seiner Reaktion hatten demnach die sthenischen Affekte einen re- 16 levanten Anteil. Aus diesem Grund kann sich der Beschuldigte nicht auf Art. 16 Abs. 2 StGB berufen und hat schuldhaft gehandelt. Der Beschuldigte handelte in einem Notwehrexzess, der i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. Ein Ausschluss der Schuld im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB liegt hingegen nicht vor. Andere schuldausschliessenden oder -mindernden Umstände sind nicht zu berück- sichtigen. 17. Fazit Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Straf- klägers schuldig gemacht. Er handelte dabei in einem Notwehrexzess. IV. Strafzumessung 18. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Für die Grundlagen der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 279 ff.). 19. Vorgehen und Methodik Der Beschuldigte hat sich des Fahrens eines Motorfahrzeugs in (qualifiziert) fahrunfähigem Zustand sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. In einem ersten Schritt ist nach der konkreten Methode für jede einzelne Tatbegehung eine Strafe zu bestimmen. Danach wird mit den Strafen der gleichen Strafart in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemessen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313). 20. Strafart und Strafrahmen Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17; Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Im Bereich von Strafen bis zu 180 Strafeinheiten kann das Gericht unter den Voraussetzungen von Art. 41 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen. Wer sich des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG strafbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch die einfache Körperverletzung (Art. 123 17 Ziff. 2 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von insgesamt 100 Strafeinheiten zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Entsprechend ist die Kammer auch an die Wahl der für den Beschuldigten mildere Strafart der Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe gebunden. Es kann demnach bereits vorweg genommen werden, dass mit den Strafen für die beiden Tatbestände des Führens eines Personenwa- gens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG) und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) in Anwen- dung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden muss, wobei die Kammer wie die Vorinstanz das Fahren in (qualifiziert) fahrunfähigem Zustand als das im konkreten Fall schwerere Delikt erachtet und deshalb hierfür eine Einsatz- strafe zu bilden ist (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 281). 21. Einsatzstrafe – Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand Vorab ist anzumerken, dass die Verteidigung die Strafe für dieses Delikt nicht be- anstandet hat resp. sogar explizit eine Bestätigung beantragt (vgl. pag. 334). 21.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz orientierte sich für die Bestimmung des Tatverschuldens zurecht an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Die VBRS-Richtlinien, gültig per 1. Januar 2023, empfehlen – wie bereits die von der Vorinstanz angewandte Version gültig per 1. Januar 2021 – für das Führen ei- nes Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand ab 1.6 g/kg Blutalkoholkonzentrati- on bzw. ab 0.8 mg/l Atemalkoholkonzentration eine Strafe von ungefähr 75 Stra- feinheiten (S. 16 Ziff. IV.1.1. der VBRS-Richtlinien). Der dazu gehörende Referenz- sachverhalt lautet wie folgt: «Gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4 - 8 km nach Hause. Vorstrafen: 2 - 3 Verkehrsübertretungen (ohne Fahren in angetrunke- nem Zustand).» Sofern der zu beurteilende Sachverhalt im Wesentlichen verschuldensmässig dem Referenzsachverhalt gleichkommt, sollte ungefähr die zuvor genannte Strafe aus- gesprochen werden. Bei wesentlichen Abweichungen des Verschuldens von die- sem Sachverhalt sollte die Strafe entsprechend angepasst werden. Dabei spielen für die Strafzumessung mehrere Faktoren eine Rolle; ins Gewicht fallen unter an- derem das Vorleben, der automobilistische Leumund, Vorstrafen, der Entschluss zum Fahren, die Fahrstrecke, die Zeit, die Fahrweise und die Blutalkoholkonzentra- tion (BAK) bzw. Atemalkoholkonzentration (AAK). Art. 91 SVG schützt primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. Die Pönalisie- rung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient dem Schutz der «Verkehrsord- nung als solche». Sekundär werden Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie deren Eigentum geschützt (FAHRNI SILVAN/HEIMGARTNER STEFAN, in: Basler 18 Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 91 SVG). Hierbei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der zu beurteilende Sachverhalt ist mehrheitlich mit dem Referenzsachverhalt ver- gleichbar. Vorliegend liegt die rückgerechnete Atemalkoholkonzentration mit 1.66 mg/l geringfügig über dem Ausgangswert gemäss Referenzsachverhalt. Mit der Vorinstanz ist die Fremd- bzw. Selbstgefährdung als leicht erhöht zu beurteilen: Der Beschuldigte war auf einer Hauptstrasse mit verschiedenen Kreuzungen un- terwegs und verursachte einen bedeutenden Verkehrsunfall. Im Vergleich zum Re- ferenzsachverhalt sind jedoch sowohl die tatsächlich gefahrene Distanz als auch die beabsichtigte Strecke deutlich kürzer. Die hohe Gefährlichkeit, die von der Fahrt des Beschuldigten ausging, manifestierte sich im heftigen Aufprall des Be- schuldigten mit seinem Fahrzeug an der Betonbrüstung des Viadukts, nachdem er über den mittleren Fahrstreifen auf die Gegenfahrbahn geriet. Es ist von Glück zu reden, dass auf dieser Fahrt keine Drittpersonen zu Schaden kamen und der Be- schuldigte sich selbst keine schweren Verletzungen zuzog. Dennoch wiegt das Verschulden insgesamt noch leicht. Unter Berücksichtigung dessen erachtet die Kammer die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 75 Strafeinheiten als verschuldensmässig angemessen. 21.2 Subjektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist von einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszu- gehen. Er stieg in sein Fahrzeug, um seinen gesundheitlich angeschlagenen Grossvater zu sehen. Er handelte damit aus nachvollziehbaren Beweggründen. Die Rechtsgutverletzung wäre jedoch ohne weiteres vermeidbar gewesen. So hätte sich der Beschuldigte – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 25 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 283) – von jemandem abholen lassen oder ein Taxi rufen können. Dass der Beschuldigte aus einem nachvollziehbaren Beweg- grund handelte, kann daher nur im Umfang von 15 Strafeinheiten verschulden- smindernd berücksichtigt werden. 21.3 Fazit Tatverschulden Das Verschulden ist vorliegend noch als leicht zu bezeichnen, weshalb sich die Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens zu bewegen hat. Die Kammer erachtet im Vergleich zur Referenzstrafe und unter Berücksichtigung der subjektiven Tat- komponente die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe im Umfang von 60 Strafeinheiten als angemessen. 22. Asperation des zweiten Vergehens – Einfache Körperverletzung 22.1 Objektive Tatkomponente 22.1.1 Schwere der Verletzung / Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte schlug dem Strafkläger im Rahmen einer verbalen Auseinander- setzung mit seiner linken Faust ins Gesicht. Der Strafkläger blutete aus dem Mund und erlitt eine Prellung resp. Rissquetschwunde der Lippe sowie eine Prellung der Zähne und Implantate in der Unter- und Oberkieferfront. Aufgrund dieser Verlet- zungen mussten dem Strafkläger im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung die 19 betroffenen Zähne und Implantate entfernt werden. Die Verletzungen klangen je- doch – mit Ausnahme des Verlustes der Kieferkammhöhe in den betroffenen Regi- onen und evtl. Spätschäden in der Oberkieferfront – folgenlos ab (vgl. pag. 68). Das Ausmass der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist damit nicht unerheb- lich. Dennoch sind weit gravierendere Fälle von einfachen Körperverletzungen möglich und denkbar. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist daher, angesichts des Strafrahmens und ohne die Verletzungen des Strafklägers zu bagatellisieren, noch als leicht zu bezeichnen. 22.1.2 Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) Gemäss erstelltem Sachverhalt war es der Geschädigte, der die vorangegangene verbale Auseinandersetzung initiierte und den Beschuldigten mit dem Griff an den Hals zuerst körperlich anging. Der Strafkläger stand mithin am Anfang der Ausein- andersetzung und hat deren Eskalation mit zu verantworten. Der Faustschlag war vom Beschuldigten nicht geplant, sondern erfolgte spontan im Rahmen dieser ver- balen und körperlichen Auseinandersetzung. Aufgrund des Opfermitverschuldens und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist die Verwerflichkeit des Handelns neutral zu werten. 22.2 Subjektive Tatkomponente 22.2.1 Willensrichtung Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und neutral zu werten ist. Wer jemandem einen Faustschlag mit einer derartigen Heftigkeit ins Gesicht schlägt, wie dies der Beschuldigte getan hat, will seinen Widersacher (mindestens leicht) verletzen. Es ist ihm aber zuzugestehen, dass sich das ganze Geschehen innert sehr kurzer Zeit abgespielt und eine unheilvolle Dynamik ange- nommen hat. 22.2.2 Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte schlug den Strafkläger, weil dieser ihn am Hals gepackt hat. Der Beschuldigte brachte vor, aus Selbstschutz gehandelt zu haben. Obwohl dies durchaus plausibel erscheint, ist es dennoch offensichtlich, dass der Beschuldigte neben diesem Beweggrund, wenn nicht sogar vorrangig auch aus Wut über den Strafkläger heraus handelte und die Beherrschung verlor. Dies ist bereits ange- sichts des Altersunterschieds wenig nachvollziehbar, ist jedoch mit Blick auf das Vorgehen des Strafklägers nicht verschuldenserhöhend zu werten. Jedoch ergibt sich hieraus – über die Strafmilderung aufgrund des Notwehrexzesses (vgl. Ziff. IV.22.4 hiernach) hinaus – auch keine weitere Verringerung des Verschuldens. 22.2.3 Vermeidbarkeit der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Wie im Zusammenhang mit der Notwehr (vgl. Ziff. III E. 15.2 hiervor) ausführlich begründet, war das Handeln des Beschuldigten vermeidbar: Ihm wären zumutbare, alternative Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, um den Angriff des Strafklä- gers abzuwehren. 20 22.3 Fazit Tatverschulden Das Tatverschulden ist insgesamt betrachtet und mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 1 StGB als leicht zu bezeichnen, weshalb sich die Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens zu bewegen hat. Die Vorinstanz hat sich an den VBRS-Richtlinien orientiert, die für den Referenz- sachverhalt eines Täters, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherr- schung verliert und dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, wodurch dieses einen Nasenbeinbruch erleidet, ambulant im Spital behandelt werden muss und drei Tage arbeitsunfähig ist, eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten vorse- hen. Mit Blick auf diese Richtlinie erachtet die Kammer eine Strafe von 60 Strafeinheiten ebenfalls als angemessen. 22.4 Strafmilderung aufgrund Notwehrexzess Die Strafe ist aufgrund der Begehung der Tat in Notwehrexzess nach gerichtlichem Ermessen zu mildern (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 StGB) bzw. vorliegend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu mindern (vgl. Ziff. IV.20 hiervor). Für weitere theoretische Ausführungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen (vgl. S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 285). Der Beschuldigte überschritt sein in dieser Situation zustehendes Notwehrrecht nicht nur geringfügig. Die vom Strafkläger ausgehende Bedrohungs- und Gefahren- lage, die der Beschuldigte durch sein vorausgegangenes Verhalten mitverschuldet hatte, war gering und wurde vom Beschuldigten auch nicht anders wahrgenom- men, insbesondere hatte er keine Angst vor dem Strafkläger. Dem körperlich über- legenen Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, dem Angriff auf eine Weise zu begegnen, die den körperlich unterlegenen Strafkläger nicht annähernd so ge- fährdet hätte, wie ein wuchtiger und gezielter Schlag ins Gesicht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Faustschlag nicht nur zur Abwehr einsetzte, sondern auch aus Wut gegenüber dem Strafkläger. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 285), ist aber zu berück- sichtigen, dass sich der Beschuldigte aufgrund der vorgängigen verbalen Ausein- andersetzung und des Angriffs auf seinen Hals in einer gewissen Aufregung be- fand. Dies vermag zwar sein Handeln nicht zu entschuldigen, führt aber dazu, dass sich die Notwehrlage nicht nur geringfügig auf das Verschulden des Beschuldigten auswirkt. Unter dem Titel Notwehrexzess erscheint eine Reduktion der Strafe um einen Drit- tel auf 40 Strafeinheiten angezeigt. 22.5 Umfang der Asperation Der Beschuldigte wird für beide Delikte mit einer Geldstrafe sanktioniert, weshalb mit den einzelnen Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die Strafe von 60 Stra- feinheiten für das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand bildet dabei die Einsatzstrafe. Diese Strafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die einfache Körperverletzung angemessen zu erhöhen. Beim Umfang der Er- höhung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind das Verhältnis der einzelnen Taten 21 untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der einzelnen Rechtsgüter und Bege- hungsweisen zu berücksichtigen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N 500 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3.). Da die beiden Delikte vorliegend keinen Bezug zu- einander aufweisen, völlig unabhängig voneinander sind und unterschiedliche Rechtsgüter betreffen, erachtet die Kammer einen Asperationsfaktor von zwei Drit- teln, ausmachend 27 Strafeinheiten, für die einfache Körperverletzung als ange- messen. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 87 Strafeinheiten. 23. Täterkomponente 23.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 28 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 286): Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als normal zu bezeichnen und wirken sich neutral aus. Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren, ist Schweizer Bürger und wohnt am E.________ (p. 41). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Proto- koll, dass er in einem Wohnwagen auf dem Grundstück I.________ wohne (p. 226 Z. 21 ff.). Sodann hat er keine Kinder und ist nicht unterstützungspflichtig (p. 226 Z. 19). Der Beschuldigte ist Inhaber einer GmbH und arbeitet als selbständigerwerbender J.________. Das Einkommen des Beschuldig- ten ist saisonalen und konjunkturellen Schwankungen unterworfen und bewegt sich nach eigenen Angaben zwischen CHF 3'500.00 und CHF 8'000.00 (p.226 Z. 6 ff.). Sodann bestehen gegen den Be- schuldigten gemäss seinem Betreibungsregisterauszug nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 9'359.30 (p. 211 ff.). Der Beschuldigte leistet nach eigenen Angaben Zahlungen an das Betreibungsamt (p. 226 Z. 35). Zu beachten ist allerdings, dass der Beschuldigte mehrfach und – hinsichtlich der Körperverletzung – grösstenteils einschlägig vorbestraft ist. Gemäss seinem aktuellen Strafregisterauszug wurde der Be- schuldigte 2016 wegen eines leichten Falles einer einfachen Körperverletzung und wegen einfachen versuchten Diebstahls zu einem bedingt vollziehbaren Freiheitsentzug von sieben Tagen verurteilt. Sodann wurde er 2018 wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandel zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (p. 208). Zuletzt wurde der Beschuldigte we- gen einer Übertretung sowie eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Gelds- trafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Dass der Be- schuldigte wiederholt wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wird, zeugt von seiner Unbelehr- barkeit und Uneinsichtigkeit. Entweder foutiert sich der Beschuldigte um die Rechtsordnung und um die körperliche Unversehrtheit seiner Mitmenschen oder die bisherigen Strafen waren zu wenig ein- schneidend, um ihn zu einem rechtskonformen Verhalten anzuleiten. […]. Die Kammer erachtet aufgrund der zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen eine Straferhöhung – anders als die Vorinstanz – um 40 Strafeinheiten als ange- messen. 22 23.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 287): Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren grundsätzlich korrekt, was erwartet werden darf. Dem Beschuldigten kann sodann kein Geständnisrabatt im eigentlichen Sinne ange- rechnet werden. Sämtliche Vorwürfe sind ihm grundsätzlich auch ohne sein Geständnis objektiviert nachweisbar. Grundsätzlich zeigte der Beschuldigte insbesondere hinsichtlich des Führens eines Mo- torfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand eine gewisse Kooperationsbereitschaft. Der Beschuldigte hat mit seinen Geständnissen bzw. durch seine «Nichtbestreitung» die Arbeit der Strafverfolgungsbehör- den in einem gewissen Masse erleichtert (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 363 ff.; TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 47 N 30). Eine geringfügige Strafreduktion im Umfang von 20 Stra- feinheiten erscheint angemessen. Aufrichtige Reue oder Einsicht sind beim Beschuldigten nicht er- sichtlich was sich neutral auswirkt. Entgegen der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Strafreduktion von 20 Strafein- heiten aufgrund der Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten als zu hoch. Der Beschuldigte gestand seine Verfehlungen zwar grundsätzlich ein. Gestützt auf die objektiven Beweismittel wäre jedoch – insbesondere das Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand – schwer zu bestreiten gewesen. Mit Blick darauf erach- tet die Kammer eine Strafreduktion im Umfang von 10 Strafeinheiten als angemes- sen. 23.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen, weshalb dieser Aspekt als neutral zu werten ist. 23.4 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Erhöhung der Tatkomponentenstrafe um 30 Strafeinheiten auf 117 Strafeinheiten als ange- messen. Weil die Kammer vorliegend – wie unter Ziff. I.5 hiervor festgehalten – an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und das erstinstanzliche Strafmass deshalb nicht überschreiten darf, bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen. 24. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt nach Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Die Kammer bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB). Bei stark schwankenden Einkünften ist es unvermeid- lich, auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen (MATHYS, 23 Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 441). Gemäss Erhebungsformular der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7. Februar 2022 verdient der Beschuldigte mo- natlich und inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF 5’800.00 (pag. 57). Aus der erstinstanz- lichen Befragung des Beschuldigten ist davon abweichend bekannt, dass seine GmbH in den Wintermonaten nicht so gut lief und er dazumals höchstens ein mo- natliches Einkommen von CHF 3’500.00 bis CHF 4'000.00 verdiente (pag. 226 Z.6 ff.). Um seine Phasen mit überdurchschnittlichem Verdienst zu berücksichtigen, ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'500.00 aus, wovon ein Pauschalabzug von 30% (Krankenkasse, Steuern) abgezogen wur- de. Dies erscheint der Kammer angemessen, weshalb die vorinstanzliche Tages- satzhöhe von CHF 100.00 zu bestätigen ist. 25. Bedingter oder unbedingter Vollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose verlangt. Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Er- messen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Ta- tumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Be- währung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdun- gen usw. (HEIMGARTNER STEFAN, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 42 N 6 ff.). Vorliegend weist der Beschuldigte bereits mehrere, einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Ziff. IV.23 hiervor). Der Beschuldigte wurde bereits im April 2016 und Mai 2018 wegen einfacher Körperverletzung verurteilt (vgl. pag. 206 ff.). Die Umstände, dass der Beschuldigte keine Reue zeigt sowie dass ihn anscheinend weder beding- te Freiheitsstrafen noch unbedingte Geldstrafen von erneuter Delinquenz abhalten, attestieren ihm keine günstige Legalprognose. Eine unbedingte Strafe ist daher vorliegend notwendig, um ihn vor weiteren Taten abzuhalten. 26. Fazit konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 10'000.00, zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung 27. Verfahrenskosten 28. Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem die erstinstanzlichen Schuldsprüche oberin- 24 stanzlich bestätigt wurden, hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten vollumfänglich zu tragen. Diese belaufen sich auf insgesamt CHF 3'200.00. 29. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen. Er hat deshalb die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese werden auf CHF 1’500.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 30. Entschädigung 31. Erstinstanzliches Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Zufolge der Schuldsprüche steht dem Beschuldigten keine Entschä- digung zu. 32. Oberinstanzliches Verfahren Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in an- dern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich unter- legen, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist. 25 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 2. Februar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. Des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, begangen am 19. Februar 2022 in D.________; 2. Der einfachen Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs), begangen am 19. Februar 2022 in D.________ und in Anwendung der Artikel 106 StGB 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG 3 Abs. 1 VRV 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt wurde. 4. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde. B. Im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage von C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. II. A.________ wird schuldig erklärt: Der einfachen Körperverletzung, begangen am 17. August 2021 in E.________, zum Nachteil von C.________ und wird unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs gemäss Zif- fer I.A.1. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 26 16, 34, 47, 48, 49, 123 Ziff. 1, 333 Abs. 1 StGB 31 Abs. 2, 91 Abs. 2 lit. a SVG 2 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend insgesamt CHF 10’000.00. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’200.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’500.00. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) - L.________ (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - K.________ Versicherungen (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 12. März 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin i.V.: Haldimann (Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite) 27 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 28